A.S. Assekuranz Service GmbH
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Die Durchführungswege
der betrieblichen Altersversorgung (bAV):
1) Direktversicherung (alt: § 40b EStG; neu: § 3 Nr. 63 EStG):
Die Direktversicherung ist eine "Lebens- oder Rentenversicherung"
(Anlageform: sehr flexibel (z.B. auch Fondspolice)) die der Arbeitgeber
(Versicherungsnehmer) auf das Leben des Mitarbeiters (versicherte Person)
abschließt. Der Mitarbeiter bzw. seine gesetzlich festgelegten Hinterbliebenen
sind im Leistungsfall die bezugsberechtigten Personen der Leistung. Der
Arbeitgeber ist gleichzeitig Beitragszahler (auch bei Entgeltumwandlung).
Die Leistungen sind im Insolvenzfall des Arbeitgebers dem Mitarbeiter sicher.
Direktversicherungsablauf: (Hauptmenü) Terminvereinbarung

2) Pensionskasse (§ 3 Nr. 63 EStG):
Die Pensionskasse ist eine "Lebens- oder Rentenversicherung"
(Anlageform: sehr flexibel (z.B. auch Fondspolice)) die der Arbeitgeber
(Versicherungsnehmer) auf das Leben des Mitarbeiters (versicherte Person)
abschließt. Der Mitarbeiter bzw. seine Hinterbliebenen sind im Leistungsfall die
bezugsberechtigten Personen der Leistung. Der Arbeitgeber ist gleichzeitig
Beitragszahler (auch bei Entgeltumwandlung). Die Leistungen sind im
Insolvenzfall des Arbeitgebers dem Mitarbeiter sicher.
Pensionskassenablauf: (Hauptmenü) Terminvereinbarung

3) Pensionsfonds (§ 112 VAG; § 4e EStG; § 3 Nr. 63 EStG):
Der Pensionsfonds ist ein selbständig rechtlicher Versorgungsträger, der die
zugesagten Versorgungsleistungen durch das Trägerunternehmen (Arbeit-
geber) an den Arbeitnehmer mit dem Rechtsanspruch sichert und verwaltet.
Die Anlage der Rechtsansprüche erfolgt zwingend im Kapitaldeckungsver-
fahren. Der Mitarbeiter bzw. seine Hinterbliebenen sind im Leistungsfall die
bezugsberechtigten Personen der Leistung. Der Arbeitgeber ist gleichzeitig
Beitragszahler (auch bei Entgeltumwandlung). Die Leistungen sind im Insol-
venzfall des Arbeitgebers dem Mitarbeiter sicher. Trotz eigenständiger rechts-
fähige Versorgungseinrichtung, steht im Hintergrund eine Versicherungs-
gesellschaft.
Pensionsfondsablauf: (Hauptmenü) Terminvereinbarung

4) Pensionszusage (§ 6a EStG):
Die Pensionszusage ist eine rechtskräftige Verbindlichkeit, die der Arbeitgeber
an seinen Arbeitnehmer schriftlich erteilt. Diese Zusage muss detailiert schrift-
lich mit Ihren zugesagten Leistungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer
fixiert werden. Gleichzeitig muss der Arbeitgeber diese Verbindlichkeiten in der
Bilanz unter Pensionsrückstellungen ausweisen. Grundsätzlich werden diese
Verbindlichkeiten mit Hilfe einer Rückdeckungsversicherung (Lebens-, Renten-,
Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversicherung (Anlageform: sehr flexibel
(z.B. Fonds- oder Indexpolice) abgesichert. Der Arbeitgeber (Versicherungs-
nehmer) schließt auf das Leben seines Mitarbeiters (versicherte Person) die
zugesagten Leistungen ab. Der Mitarbeiter bzw. seine Hinterbliebenen, sofern
das zugesagt wurde, sind im Leistungsfall die bezugsberechtigten Personen
der Leistung. Die Leistungen sind im Insolvenzfall des Arbeitgebers dem
Mitarbeiter sicher. Der Arbeitgeber ist gleichzeitig Beitragszahler. Durch eine
falsche Beratung in diesem Durchführungsweg und der sicheren Verpflichtung
der zugesagten Leistungen an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber, kann
dieser zum späteren Zeitpunkt in eine finanzielle Schieflage kommen, die bis
zu einen Konkurs führen kann. Wir empfehlen Ihnen alle Lösungswege in
diesem Durchführungsweg anzuhören und nicht nur auf die Steuervorteile im
Vorfeld zu reflektieren.
Pensionszusagenablauf: (Hauptmenü) Terminvereinbarung

5) Unterstützungskasse (§ 4 d EStG):
Die Unterstützungskasse ist eine selbständige rechtliche Einrichtung, die dem
Arbeitgeber (Trägerunternehmen), die zugesagten Versorgungsleistungen
ohne Rechtsanspruch an den Arbeitnehmer gewährt. Die Unterstützungskasse
ist eine juristische Person und wird in der Regel in der Rechtsform eines ein-
getragenen Vereines geführt. Die vom Arbeitgeber (Trägerunternehmen) an
den Arbeitnehmer (versicherte Person) erteilen Versorgungsverpflichtungen
werden über die Unterstützungskasse (Versicherungsnehmer) durch eine
"Lebens- oder Rentenversicherung" (Anlageform: sehr flexibel (z.B. Fonds-
oder Indexpolice)) abgesichert. Der Mitarbeiter bzw. seine Hinterbliebenen sind
im Leistungsfall die bezugsberechtigten Personen der Leistung. Der
Arbeitgeber (Trägerunternehmen) ist gleichzeitig Beitragszahler (auch bei
Entgeltumwandlung). Die Leistungen sind dem Arbeitnehmer auch bei
Insolvenz des Arbeitgebers sicher. Beim Arbeitgeber besteht durch diesen
Durchführungsweg keine Bilanzberührung (Keine Rückstellungen).
Unterstützungskassenablauf: (Hauptmenü) Terminvereinbarung
